Baden war 1947 ein Vorreiter für KDV

Evangelische Landeskirche in Baden
Forum Friedensethik (FFE) in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Leitungskreis: Dietrich Becker-Hinrichs, Dr. Dirk-M. Harmsen, Jürgen Stude, Dr. Wilhelm Wille, Dietrich Zeilinger, Theodor Ziegler

Betr.: 15. Mai  -  Internationaler Tag der Kriegsdienstverweigerung
Eine Pressemitteilung der EAK vom 8.5.2017
Siehe auch hier

Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) hat zum Internationalen Tag der Kriegsdienstverweigerung (15. Mai) das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nachdrücklich betont. „Eine Kriegsdienstverweigerung ist ein Menschenrecht, dass für alle Menschen überall in der Welt gelten muss“, unterstreicht der EAK-Bundesvorsitzende Dr. Christoph Münchow. Er erinnert dabei an das Land Baden, dass vor genau 70 Jahren als erstes deutsches Land ein solches Grundrecht in seine Verfassung aufgenommen hatte. „Es wäre zu wünschen, dass das, was vor 70 Jahren im südbadischen Freiburg beschlossen wurde, vielen Ländern in der ganzen Welt als Beispiel dient“, so Münchow.

(Süd-)Baden war damals das erste Land unter den neu von den Besatzungsmächten gebildeten Ländern in Deutschland, die in ihrer Verfassung ein solches Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aufnahmen. „Dies geschah damals wohl noch unter den Eindrücken der Schrecken des Zweiten Weltkrieges“, so Stefan Maaß, der Friedensbeauftragte der Evangelischen Landeskirche in Baden.

Initiator hier war der Jurist Dr. Wilhelm Hoch aus Schopfheim, der 1947 für die Badische Christlich-Soziale Volkspartei (BCSV), einem Vorläufer der CDU, der Beratenden Versammlung Badens angehörte, die die neue Verfassung ausarbeitete. Hoch, der sich nach dem Zweiten Weltkrieg auch in der Friedensbewegung engagierte, stellte am 1. April 1947 im Verfassungs- und Rechtspflegeausschuss den Antrag, eine entsprechende Bestimmung in die neue badische Verfassung einzuführen, wonach kein Badener zur Ableistung eines Militärdienstes gezwungen werden kann. Der Ausschuss stimmte diesem Antrag einstimmig zu, obwohl sich Vertreter der BCSV, aber auch der Demokratischen Partei skeptisch dazu äußerten. Die Vertreter der Sozialdemokraten und der Kommunisten hatten den Antrag Wilhelm Hochs von Beginn an begrüßt.

Wenige Tage später brachte die BCSV, die in der Beratenden Versammlung über eine absolute Mehrheit verfügte, allerdings einen Änderungsantrag ein, wonach dieses Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern des Landes gelte. Der zuständige Ausschuss lehnte dies zwar ab, doch das Plenum folgte am 14. April 1947 mit einer knappen Mehrheit einem BCSV-Antrag, diesen Artikel zu streichen.

Doch damit wollten sich einige Abgeordnete nicht abfinden. Sie sorgten dafür, dass bereits am 21. April 1947 in einer erneuten Beratung des Verfassungs- und Rechtspflegeausschusses mit „erheblicher Mehrheit“, wie es im Protokoll heißt, der gerade erst gestrichene Artikel wieder hergestellt wurde. In einer namentlichen Abstimmung stimmte dann schließlich auch das Plenum der Beratenden Versammlung mit großer Mehrheit für die Aufnahme eines Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung in die neue badische Verfassung, die am 18. Mai 1947 in einer Volksabstimmung angenommen wurde und am 22. Mai 1947 in Kraft trat.

Dem Badener Beispiel folgte fast ein Jahr später auch Berlin. Hier stellte der SPDAbgeordnete Friedrich-Wilhelm Licht im März 1948 im Verfassungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung von (Groß-)Berlin die Frage zur Diskussion, ob in Berlin nicht auch wie in Baden ein Artikel zur Kriegsdienstverweigerung aufgenommen werden sollte. Zunächst unter Hinweis auf die kommende deutsche Verfassung noch abgelehnt, stimmte die Stadtverordnetenversammlung am 22. April 1948 einem Antrag der SPD-Verordneten Hilde Lucht-Perske und der Liberalen Ella Barowsky zu, ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Verfassung aufzunehmen. Aufgrund der politischen Entwicklung in Berlin in diesen Jahren trat die neue Verfassung erst im September 1950, dann für West-Berlin, in Kraft. 

Bereits am 30. November 1946 hatte Württemberg-Baden als erstes deutsches Land einen Kriegsächtungsartikel in die Verfassung aufgenommen, maßgeblich initiiert durch den SPDPolitiker Carlo Schmid. Seit September 1947 engagierten sich hier aber auch das Stuttgarter Jugendparlament und verschiedene Friedensgruppen dafür, dass, ähnlich wie in Baden, auch in Württemberg-Baden ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Verfassung aufgenommen werden sollte. Doch die Mehrheit im Landtag konnte sich dazu nicht durchringen, allerdings erließ am 22. April 1948 das Landesparlament ein Gesetz, das in seinem einzigen Artikel bestimmte: „Niemand darf zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“

Zur gleichen Zeit wie Württemberg-Baden beriet auch der Bayerische Landtag über ein „Gesetz über die Straffreiheit bei Kriegsdienstverweigerung“, das in München im Herbst 1947 von der bayerischen SPD eingebracht wurde. Der Verfassungsausschuss des Landtags unterstützte diesen Antrag, doch im Plenum gab es, vor allem aus den Reihen der CSU und der Wirtschaftlichen Aufbau-Vereinigung (WAV), erhebliche Vorbehalte gegen dieses Gesetz.

Erst als dem eigentlichen Gesetzestext eine Präambel vorangestellt wurde, in der sich Bayern zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung bekannte und auf die Möglichkeit der Notwehr, die das Völkerrecht Staaten einräume, verwies, stimmte der Landtag einstimmig diesem Gesetz zu, das am 21. November 1947 in Kraft trat und damit das erste Gesetz in Deutschland war, das eine Kriegsdienstverweigerung regelte.

Im März 1948 beantragte die SPD im hessischen Landtag, auch in der hessischen Landesverfassung ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung zu verankern. Hier verwies die SPD auf die schon bestehenden Bestimmungen der Verfassung, wonach sich Hessen zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung bekenne, den Krieg ächte und jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen werde, einen Krieg vorzubereiten, verfassungswidrig sei. Doch dieser Antrag sollte vom Landtag nicht mehr beschlossen werden, da nach der Verabschiedung des Grundgesetzes 1949 mit dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung von der Mehrheit der hessischen Landtagsabgeordneten hier keine Notwendigkeit mehr gesehen wurde.

Von den beiden Grundrechtsregelungen in den deutschen Länderverfassungen hatte am Ende nur die Berliner Regelung Bestand. Der „Freistaat Baden“, in dem erstmals in einer deutschen Verfassung ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aufgenommen worden war, ging 1952 im neuen Bundesland Baden-Württemberg auf, womit die badische Verfassung von 1947 ihre Gültigkeit verlor. In der neuen baden-württembergischen Landesverfassung fand ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung keinen Eingang mehr, wobei die Verfassung allerdings die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte, und damit auch das Recht auf Kriegsdienstverweigerung, als Bestandteil der Landesverfassung und als unmittelbar geltendes Recht anerkannte.

„Es ist nicht zuletzt Baden zu verdanken, dass in Deutschland ein solches Grundrecht in der Verfassung verankert wurde“, ist Stefan Maaß überzeugt. Und der EAK-Bundesvorsitzende Christoph Münchow macht deutlich: „Es muss möglich sein, dass Soldatinnen und Soldaten auch heute jederzeit einen Einsatz aus Gewissensgründen verweigern können. Ein Soldat muss auch Nein sagen können. Dies gilt in Deutschland, das muss auch in anderen Ländern
gelten.“

(Dieter Junker)

Quell-URL: http://www.eak-online.de/aktuelles/baden-war-1947-ein-vorreiter-beim-grundrecht-auf-kdv

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