1952: Die Satzung bei der Gründung
Aus der Satzung der Deutschen Ostasien-Mission
beschlossen in der Hauptversammlung der Ostasien-Mission
in Hamburg am Mittwoch, dem 10. Dezember 1952.
§ 1
Die Deutsche Ostasien-Mission (DOAM) weiß sich eins mit dem Deutschen Evangelischen Missionstag in der Glaubensgewissheit, dass "die Mission als Bekenntnishandlung der Kirche vor der Welt die Trägerin der Botschaft vom Heil in Christus an die Völker" ist.
§ 2
Die Deutsche Ostasien-Mission will in brüderlicher Zusammenarbeit mit anderen Missionsgesellschaften und den Jungen Kirchen den Völkern Ostasiens die Christusbotschaft in Wort und Tat bezeugen und in den Gemeinden der Heimat die Liebe und die Verantwortlichkeit für die Mission überhaupt, im besonderen aber für die Mission in Ostasien wecken und lebendig erhalten.
§ 3 Die DOAM sucht ihre Aufgabe zu lösen durch
a) Aussendung geeigneter Missionsarbeiter nach Ostasien; Missionare sollen in der Regel akademische Vorbildung haben.
b) Förderung des Studiums der nichtchristlichen Religionen zum Zweck einer gründlichen geistigen Auseinandersetzung mit ihnen.
c) Tätigkeit von besonderen, akademisch vorgebildeten Missionsinspektoren in der Heimat.
d) tatkräftige Mithilfe ihrer Mitglieder und Freunde.
§ 4
(1) Die DOAM ist ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Gewinnerzielung gerichtet ist, und der seinen Sitz in Westberlin hat.
(2) Die DOAM wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) dem Verein ist unter der Bezeichnung Allgemeiner Evangelisch-Protestantischer Missionsverein (Ostasien-Mission) durch Urkunde vom 21. September 1986 seitens der damaligen Großherzoglich-sächsischen Regierung die Rechtsfähigkeit verliehen worden; er stellt den deutschen Zweig der Ostasien-Mission dar.
§ 5
Die DOAM ist mit den anderen deutschen Missionsgesellschaften im Deutschen Evangelischen Missionstag zusammengeschlossen.
Die DOAM ist als Mitglied des Deutschen Evangelischen Missionstages Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (Grundordnung der EKD Art. 16) und ist als solches anerkannt.
§ 6
(1) Mitglieder der DOAM können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, welche einen jährlichen Beitrag leisten.
(2) Beitritt und Austritt erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Mindestbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
§ 7
(1) Zur Förderung der Arbeit der DOAM können innerhalb der Kirchengebiete der Evangelischen Kirche in Deutschland Zweigverbände gebildet werden.
(2) Die Zweigverbände wählen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im übrigen ordnen sie ihre Arbeit selbstständig.
§ 8
Organe der DOAM sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
§ 9
(1) Die Hauptversammlung findet in der Regel alljährlich statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, nur zu Satzungsänderungen sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich.
(3) Die Hauptversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter auf jeweils drei Jahre.
(4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch den Schriftführer des Vorstandes oder seinen Stellvertreter beurkundet.
§ 10
(1) der Vorstand besteht aus
a dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
b den Vorsitzenden der Zweigverbände oder deren Stellvertreter
c dem Missionsdirektor
d den Missionsinspektoren,
e dem Schatzmeister,
f weiteren, von den übrigen Vorstandsmitgliedern hinzu gewählten Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Missionsdirektor vertreten die die DOAM gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Für die Geschäftsführung bildet der Vorstand einen Geschäftsausschuss, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Missionsdirektor und weitere, von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder des Vorstandes angehören. Die laufenden Geschäfte führt der Missionsdirektor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(4) der Missionsdirektor und die Missionsinspektoren werden vom Vorstand auf Lebenszeit berufen. Sie können vom Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(5) Schriftführer des Vorstandes ist der Dienstälteste Missionsinspektor oder ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied.
(6) Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal im Jahr statt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können jederzeit Vorstandssitzungen einberufen. Sie müssen eine Vorstandssitzung einberufen, falls mindestens fünf Vorstandsmitglieder es verlangen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 11
(1) Die DOAM wird durch Beschluss der Haupt Versammlung, zu welchem zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich sind, aufgelöst.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Deutschen Evangelischen Missionstag.
Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Hamburg, den 10. Dezember 1952
gez. Pastor Dr. Hermann Junge
gez. Johann Bielfeld, Probst
gez. Hans Wenn, Pastor
gez. Werner Bock, Pastor
gez. Alfred Meicke, Kaufmann
gez. Frau Toni Lenzmann
gez. Max Wunderlich
gez. Manfred Brodmeier, Pastor