Konsultation 2008 in Stuttgart

pr_konsultation2008

28. 07. 2008

Kurzfristig anberaumt wurde diese Konsultation der drei Partner in der Stiftung Christian East Asia Mission im EMS in Stuttgart abgehalten.

pr_konsultation2008
hintere Reihe: Greve, Suzuki, Albruschat, Näscher, Schneiss
vordere Reihe:  Ishibashi, Takeda

 

SOAM - DOAM - Verbindungsausschuss und Mitglieder des Stiftungsrates «Christliche Ost Asien Mission»

Protokoll der Sitzung vom 28. Juli 2008,
Stuttgart, EMS

 

Anwesende:

 

Zaidan Hojin Ost Asien Mission:   Suzuki Shozo. Takeda                    Takehisa, Ischibashi
DOAM:          Albruschat Hartmut, Schneiss Paul,
SOAM:          Näscher Hansruedi, Greve Harald (Tagesaktuar)

Herr Takeda begrüßt die Anwesenden und bedankt sich, dass man gemeinsam einen Termin hat finden können, und dass die Anwesenden bereit waren, sich auf den Weg nach Stuttgart zu machen.

Ab dem 1.12.2008 können in Japan bereits existierende Stiftungen, wie die Stiftung Ost Asien Mission bei den zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft stellen.

Der erste Schritt wäre eine Revision der jetzigen Stiftungssatzung, damit die revidierte Fassung als Grundlage für die endgültige Anerkennung dienen kann.

Stiftungen werden von ihrem Zweck her unterschiedlichen Steuersätzen unterworfen. Dies geschieht in Abhängigkeit des Verhältnisses zwischen Verwaltungsaufwand und projektbezogenen Ausgaben. Bei gemeinnützigen Stiftungen müssen die projektbezogenen Ausgaben mindestens 50% des gesamten Auf­wandes ausmachen, wohingegen bei gewöhnlichen Stiftungen 20% genügen.

Der Verteilungsschlüssel zwischen Verwaltungsaufwand und projektbezogenen Ausgaben kann aber individuell aufgestellt werden.

Im Vergleich zum schweizerischen Stiftungsrecht, welches immer das Gesamtvermögen einschließlich des daraus erwirtschafteten Ertrages als Kapitalgrundlage sieht, welche nicht verringert werden darf, gibt es im japanischen Recht die Unterscheidung von Grundkapital und Ertrag.

Stiftungsverfassung der Ost Asien Mission:
Die zuständigen Behörden in Kyoto bemängeln im § 2 die fehlende Gemeinnützigkeit der Stiftung, sowie das Fehlen eines Aufsichtsrates.
1. Stufe
- Die alte Verfassung wird geändert
- Aufsichtsrat wählt den Stiftungsrat
Die Behörden in Kyoto müssen den Behörden in Tokio eine Verfassung vorlegen, die den heutigen An­forderungen entspricht.
Verbesserungsvorschlag:
Der Aufsichtsrat entspricht den Hauptversammlungen von DOAM und SOAM zusammen mit dem jet­zigen Stiftungsrat.
Bislang gibt es aber noch keine Model für die neue Stiftungsverfassung.
Teil Name
Teil Tokio und Kyoto
Teil Vermögen in Japan (ist noch zu präzisieren)
Teil
Diskussion über das Kyotoer Institut, was bei der DOAM als Konkurrenz zum NCC Center for The Study of Japanese Religion verstanden wird, welches vom EMS finanziell unterstützt wird.
§ 10 soll gestrichen werden
§ 11 ergänzen um das nennen der Parkplätze
§ 13 letzten Satz streichen
Der Aufsichtsrat soll von den jetzigen Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

Für das Protokoll

St. Gallen, den 4. Oktober 2008

gez.   Harald Greve